Ordnung

    Ordnung
    der Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts e. V.


    (beschlossen durch den Gesamtkonvent am 20.05.2023)

    § 1
    Name und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen „Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts“ und trägt nach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
    (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle im Haus der Schwestern und Brüder des Evangelischen Johannesstifts in Berlin-Spandau.
    (3) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Ober-lausitz e.V. und als Mitglied des Verbandes Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e.V. (VEDD) dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. angeschlossen.

    § 2
    Der Auftrag

    (1) Die Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts ist eine Gemeinschaft von Frauen und Männern, die auf der Grundlage der Heiligen Schrift im Glauben an Jesus Christus diakonisch tätig sind.
    (2) Die Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts wurde als Brüderschaft zugleich mit dem Evangelischen Johannesstift 1858 von Johann Hinrich Wichern gegründet. Beide gehören durch ihren Auftrag gemäß der Satzung des Evangelischen Johannesstifts sowie durch ihre geschichtliche Entwicklung zusammen. Sie haben die gemeinsame Losung: „Lasset uns nicht lieben mit Worten noch mit der Zunge, sondern mit der Tat und mit der Wahrheit.“ (1. Joh. 3,18)

    § 3
    Der Zweck

    (1) Die Schwestern- und Brüderschaft nimmt teil am diakonischen Auftrag der Kirche, wie er sich aus dem Alten und Neuen Testament herleitet. Sie tritt im ökumenischen Geist für das Ziel einer gerechten Weltordnung ein. Die Mitglieder der Schwestern- und Brüderschaft bezeugen in der Welt die rettende Gegenwart Gottes in Jesus Christus. Das heißt für sie, dass sie die Ursachen sozialer Not und Missstände benennen und an deren Be-seitigung aktiv mitwirken. Dies schließt auch die finanzielle Unterstützung notleidender Menschen und die Beteiligung an konkreten Hilfsaktionen im In- und Ausland und die Zusammenarbeit mit kirchlichen und außerkirchlichen Institutionen und Personen ein.
    (2) Die Schwestern- und Brüderschaft ist in besonderer Weise den diakonischen Aufgaben des Evangelischen Johannesstifts verbunden. Sie ist mitverantwortlich für die Aus- und Fortbildung von Diakoninnen und Diakonen und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Schwestern- und Brüderschaft will für sie gemeinschaftliches Leben erfahrbar machen. Mit den Diakonenschülerinnen, -schülern und anderen Interessierten werden Formen des gemeinsamen Lebens im Haus der Schwestern und Brüder praktiziert und eingeübt.
    (3) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung der Religion und der Bildung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 7 AO)

    § 4
    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 5
    Mitgliedschaft

    (1) Mitglied der Schwestern- und Brüderschaft kann eine natürliche Person werden, die bereit ist, das in der „Orientierung“ beschriebene geschwisterliche Leben mit zu gestalten, die „Ordnung“ anzunehmen und ihre Zwecke im Sinne des § 3 zu fördern.
    Der Beitritt erfolgt auf Antrag. Dem Antrag soll eine Zeit des gegenseitigen Kennenlernens in den Regionalkonventen oder andern Orten gemeinschaftlichen Lebens vorangehen. Über den Antrag entscheidet der Leitungskonvent in der Regel nach Anhörung des Regionalkonvents. Die Aufnahmehandlung erfolgt in der Regel im Gottesdienst während des Schwestern- und Brüdertages.
    (2) Die Mitglieder sollen einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
    (3) Die Mitglieder können ihren Austritt jederzeit schriftlich gegenüber dem Leitungskonvent erklären.
    (4) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Schwestern- und Brüderschaft nicht nachkommen oder den Gemeinschaftsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Leitungskonvent ausgeschlossen werden. Die / der Auszuschließende erhält einen schriftlichen Bescheid über den Ausschluss mit sorgfältiger Darlegung der Gründe. Sie / er kann innerhalb von zwölf Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Leitungskonvent mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach Anhörung der / des Betroffenen und bis zu drei weiteren Schwestern und Brüdern ihres / seines Vertrauens.
    (5) Eine Wiederaufnahme ist auf Antrag möglich.
    (6) Ehepartnerinnen, Ehepartner, Partnerinnen, Partner, Verwitwete, Diakonenschülerinnen und Diakonenschüler sind eingeladen, am Leben der Schwestern- und Brüderschaft teil-zunehmen.

    § 6
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder leben in der Nachfolge Christi und sind durch die Heilige Schrift, den Gottesdienst, das Abendmahl, das Gebet, die Fürbitte und im Bemühen um den diakonischen Auftrag untereinander persönlich verbunden. Sie gestalten das Leben der Gemeinschaft und wirken mit an der Umsetzung ihrer Aufgaben.
    (2) Sie sind bereit, aufeinander zu achten, einander zu helfen und sich helfen zu lassen, sich fortzubilden und Erfahrungen auszutauschen. Gegenseitige Besuche, gemeinsame Se-minare, Treffen, die Teilnahme an den regelmäßigen Regionalkonventen und am Schwestern- und Brüdertag fördern das gemeinschaftliche Leben.
    (3) Die Schwestern- und Brüderschaft weist ihre Mitglieder auf wichtige Arbeitsbereiche hin und hilft, entsprechende Stellen zu vermitteln.
    (4) Die Mitglieder sollen am Schwestern- und Brüdertag, am Gesamtkonvent und den Regionalkonventen teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Sie haben das Recht, gemeinsam mit neun weiteren Mitgliedern Kandidatinnen und Kandida-ten zur Wahl in den Leitungskonvent zu benennen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher ihre Zustimmung einzuholen.
    (5) Die Mitglieder entrichten die vom Gesamtkonvent festgesetzten Beiträge jährlich bis zum Ende des Geschäftsjahres.

    § 7
    Die Organe der Schwestern- und Brüderschaft

    (1) Der Gesamtkonvent (Mitgliederversammlung)
    (2) Die Regionalkonvente
    (3) Der Leitungskonvent

    § 8
    Der Gesamtkonvent

    (1) Der Gesamtkonvent trägt die Verantwortung für den Auftrag und den Zweck der Schwestern- und Brüderschaft. Ihm gehören alle Mitglieder an. Der Gesamtkonvent wird durch den Leitungskonvent einberufen und tritt in der Regel einmal jährlich am Schwestern- und Brüdertag zusammen.
    (2) Die Einladung zum ordentlichen Gesamtkonvent muss mindestens acht Wochen vor dem Schwestern- und Brüdertag schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung erfolgen.
    (3) Der Leitungskonvent muss einen außerordentlichen Gesamtkonvent einberufen, wenn mindestens fünf Regionalkonvente oder ein Zehntel der Mitglieder der Schwestern- und Brüderschaft dieses schriftlich beim Leitungskonvent beantragen. Die Einladung zu ei-nem außerordentlichen Gesamtkonvent soll mindestens acht Wochen vorher erfolgen.
    (4) Der Gesamtkonvent ist bei Anwesenheit von einem Viertel seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Gesamtkonvents werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Ermittlung dieser Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Veränderungen der Ordnung der Schwestern- und Brüderschaft werden in zwei Lesungen an zwei aufeinander folgenden Schwestern- und Brüdertagen behandelt und erfordern nach der zweiten Lesung die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der an-wesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen erfolgen offen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
    (5) Über die Beschlüsse und Verhandlungen des Gesamtkonvents wird ein Protokoll geführt, das von den Protokollantinnen/Protokollanten und der Leiterin/dem Leiter des Gesamtkonvents unterschrieben wird.
    (6) Aufgaben des Gesamtkonvents sind u. a.:
    1) Er beschließt die „Orientierung“ und die „Ordnung“ der Schwestern- und Brüderschaft.
    2) Er bespricht und beschließt die konkreten Aufgaben der Schwestern- und Brüderschaft.
    3) Er nimmt folgende Berichte entgegen: den aus der Schwestern- und Brüderschaft, des Leitungskonvents, der Kassenverwalterin / des Kassenverwalters, der Kassenprüfung, der Leitung des Hauses der Schwestern und Brüder, der Leitung des Wichern-Kollegs und den Bericht über den VEDD.
    4) Er entlastet den Leitungskonvent.
    5) Er genehmigt die Jahresrechnung und entlastet die Kassenverwalterin / den Kassenverwalter.
    6) Er beschließt den Haushaltsplan und legt die Beiträge fest.
    7) Er behandelt die vorliegenden Anträge.
    8) Er wählt die Leiterin / den Leiter und die stellvertretende Leiterin / den stellvertreten den Leiter des Gesamtkonvents.
    9) Er wählt aus seiner Mitte acht Mitglieder des Leitungskonvents sowie beliebig viele Ersatzmitglieder für den Leitungskonvent. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die
    nicht direkt in den Leitungskonvent gewählt sind, werden Ersatzmitglieder. Endet eine Mitgliedschaft im Leitungskonvent vor Ablauf der Wahlperiode, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl des ersten Wahlgangs für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds nach.
    10) Er wählt die Älteste / den Ältesten, bzw. die Ältesten.
    11) Bei der Wahl der Mitglieder des Leitungskonvents und der Ältesten haben Mitglieder, die an den Beratungen des Gesamtkonvents beim Schwestern- und Brüdertag nicht teilnehmen können, die Möglichkeit der Briefwahl im ersten Wahlgang. Bei der Wahl der Ältesten ist in allen Wahlgängen und ggf. bei der Bestätigung gewählt, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen hatten. Die Kandidatin / der Kandidat mit den meisten Stimmen wird dem Gesamtkonvent zur Bestätigung vorgeschlagen.
    12) Der Gesamtkonvent wählt vier Kassenprüferinnen / Kassenprüfer und die Vertreterinnen / Vertreter und Stellvertreterinnen / Stellvertreter für die Organe des VEDD.
    13) Er beschließt auf Antrag des Leitungskonvents die Bildung oder Auflösung von Regionalkonventen und deren Rahmenordnung.
    14) Er gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt alle weiteren Geschäftsordnungen. 15) Er kann Ausschüsse bilden.
    16) Der Gesamtkonvent bildet einen Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der acht aus seiner Mitte zu wählenden Mitglieder des Leitungskonvents. Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern der Schwestern- und Brüderschaft. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Kandidatinnen- und Kandidatenvorschläge zu sammeln und in einer Liste zusammen zu fassen. Die Wahlliste soll möglichst mehr Vorschläge enthalten als Mitglieder des Leitungskonvents zu wählen sind und regional ausgewogen sein. Der Wahlausschuss soll auch auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen bei den Kandidierenden achten. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, bemüht sich der Wahlausschuss um weitere Kandidierende. Die Wahlliste ist drei Monate vor Beginn des Schwestern- und Brüdertags, bei dem gewählt werden soll, zu schließen, so dass der Wahlausschuss die Briefwahl im Benehmen mit dem Vorstand nach § 26 BGB durchführen kann.

    § 9
    Die Regionalkonvente

    (1) Der Gesamtkonvent gliedert sich in Regionalkonvente. Zu den einzelnen Konventen gehören die Mitglieder der Schwestern- und Brüderschaft, die innerhalb eines bestimmten Gebietes wohnen. Persönliche Entscheidungen, die Zugehörigkeit z.B. aufgrund der Wege- und Verkehrslage zu verändern, sollen berücksichtigt werden.
    (2) Die Regionalkonvente treffen sich in der Regel zweimal jährlich. Sie sind beschlussfähig mit einem Viertel ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorschläge für Kandidierende für die Wahl in den Leitungskonvent und Beschlüsse, die in Anträge an den Leitungs- oder Gesamtkonvent münden, bedürfen der Zustimmung von einem Viertel ihrer Mitglieder (Briefwahl ist möglich). Zu den Treffen werden die Älteste / der Älteste, bzw. die Ältesten und die Stiftsvorsteherin / der Stiftsvorsteher eingeladen.
    (3) Die Regionalkonvente wählen ihre Leitung.
    (4) Zu den Aufgaben der Regionalkonvente gehören die Förderung des geistlichen Lebens in der Schwestern- und Brüderschaft, die gegenseitige Hilfe und der Erfahrungsaustausch. Sie sind mitverantwortlich für die Durchführung der Aufgaben der Schwestern- und Brüderschaft. Sie beraten und empfehlen Anträge zur Aufnahme in die Schwestern- und Brüderschaft. Sie haben das Recht, Anträge an den Gesamtkonvent und den Leitungskonvent zu stellen und Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl in den Leitungskonvent zu benennen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher ihre Zustimmung einzuholen. Auf gleichlautenden Beschluss von fünf Regionalkonventen beruft der Leitungskonvent einen außerordentlichen Gesamtkonvent ein. Zur Koordinierung und Wahrnehmung der Aufgaben der Regionalkonvente findet mindestens einmal jährlich ein Wochenendtreffen für die Leitenden in den Regionalkonventen statt.

    § 10
    Der Leitungskonvent

    (1) Dem Leitungskonvent gehören stimmberechtigt an:
    1) acht vom Gesamtkonvent gewählte Mitglieder der Schwestern- und Brüderschaft.
    2) die Leiterin / der Leiter des Gesamtkonvents oder ihre Stellvertreterin / ihr Stellvertreter, seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter,
    3) Die Stiftsvorsteherin / der Stiftsvorsteher, gemäß der Satzung des Evangelischen Johannesstifts.
    4) ein Mitglied der Leitung des Hauses der Schwestern und Brüder.
    (2) Dem Leitungskonvent gehören beratend an:
    1) die Älteste / der Älteste, bzw. die Ältesten,
    2) eine Vertreterin / ein Vertreter des Wichern-Kollegs,
    3) eine Vertreterin / ein Vertreter, die / der von der Schulversammlung des Wichern- Kollegs gewählt wird.
    (3) Die Mitglieder des Leitungskonvents sollen einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
    (4) Die Mehrheit der Mitglieder des Leitungskonvents muss einer Gliedkirche der EKD angehören.
    (5) Dem Leitungskonvent gehört eine Person an, die Pfarrerin/Pfarrer oder Diakonin/Diakon in einer der Gliedkirchen der EKD ist.
    (6) Der Leitungskonvent leitet die Schwestern- und Brüderschaft auf der Grundlage der „Orientierung“ und der „Ordnung“ und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des
    Gesamtkonvents. Er ist dem Gesamtkonvent rechenschaftspflichtig. Während dieser nicht tagt, nimmt der Leitungskonvent die Aufgaben des Gesamtkonvents wahr. Die
    Mitarbeit im Leitungskonvent geschieht von den Mitgliedern gem. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ehrenamtlich.
    Der Leitungskonvent fördert die Arbeit der Regionalkonvente, ihre Kommunikation untereinander und ihren Erfahrungsaustausch. Er sorgt dafür, dass die Vorstellungen und Erfahrungen der Regionalkonvente in das Leitungsgeschehen der Schwestern- und Brüderschaft einfließen.
    (7) Der Leitungskonvent beschließt den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres und die Jahresrechnung innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, beides auf Vorschlag des Finanzausschusses.
    (8) Der Leitungskonvent wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder, die die Schwestern- und Brüderschaft als Vorstand gem. § 26 BGB vertreten. Dies geschieht durch je zwei Personen gemeinschaftlich.
    (9) Der Leitungskonvent kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
    (10) Der Leitungskonvent bildet einen Finanzausschuss. Ihm gehören an: vier vom Leitungskonvent gewählte Mitglieder der Schwestern- und Brüderschaft, die Älteste / der Älteste, bzw. die Ältesten, die Stiftsvorsteherin / der Stiftsvorsteher. Der Finanzausschuss erstellt den Entwurf des Haushaltsplans und die Jahresrechnung, entscheidet im Rahmen der „Ordnung“ und der „Richtlinien der Haushalts- und Kassenführung der Schwestern- und Brüderschaft“ über die Vergabe von Beihilfen und Darlehen und berät Geschäftsführungsangelegenheiten. Der Finanzausschuss wählt seine Vorsitzende /seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
    (11) Der Leitungskonvent trägt Mitverantwortung für die Aufgaben im Haus der Schwestern und Brüder. Er wirkt bei der Einstellung der Leitung des Hauses der Schwestern und Brüder mit.
    (12) Der Leitungskonvent ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung des Schwestern- und Brüdertages und des Gesamtkonvents.
    (13) Der Leitungskonvent nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Älteste / den Ältesten, bzw. die Ältesten wahr. Er beauftragt die Stiftsvorsteherin / den Stiftsvorsteher mit ihrer Wahrnehmung. Der Leitungskonvent erstellt die Arbeitsplatzbeschreibungen und Dienstanweisungen.
    (14) Der Leitungskonvent wählt seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden und seine stellvertretende Vorsitzende / seinen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die / der Vorsitzende beruft den Leitungskonvent mindestens zweimal im Jahr zu einer mindestens zweitägigen Sitzung ein. Die Einladung erfolgt in der Regel 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Protokoll wird von einer / einem Ältesten geschrieben und von dieser / diesem und der / dem Vorsitzenden oder deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter unterschrieben. Beschlüsse des Leitungskonvents müssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Leitungskonvents muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

    § 11
    Der Ältestendienst

    (1) Aus der „Orientierung“ und dem Zweck der Schwestern- und Brüderschaft ergeben sich folgende Aufgaben:
    (2) Förderung des geistlichen Lebens der Schwestern- und Brüderschaft
    – persönliche seelsorgerliche Begleitung der Mitglieder,
    – Besuche von Konventen, Jubiläen, Einführungen, Verabschiedungen, Beerdigungen, Trauungen etc.,
    – Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des gemeinschaftlichen Lebens,
    – Beratung und Unterstützung in Anstellungs- und anderen Fragen.
    (3) Die Förderung der ökumenischen Verantwortung im Sinne des konziliaren Prozesses für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung.
    – Förderung der Bildung von Freundeskreisen für das Evangelische Johannesstift und ihre Unterstützung,
    – Koordinierung und Weiterentwicklung der Partnerschaft mit der „Comunhão Diaconal da IECLB – COD“ und mit der Diakonie der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in
    Polen,
    – Unterrichtstätigkeit im Wichern-Kolleg, Begleitung der Berufsanfängerinnen / Berufsanfänger,
    – Realisierung von Fortbildungsangeboten und Bildungsveranstaltungen,
    – Vertretung der Schwestern- und Brüderschaft in kirchlichen und außerkirchlichen Institutionen und Gremien.
    (4) Verwaltung und Organisation
    – Umsetzung von Aufträgen und Beschlüssen der Gremien der Schwestern- und Brüderschaft,
    – Finanzverwaltung,
    – Vorbereitung des Schwestern- und Brüdertags.
    (5) Zur Umsetzung der genannten Aufgaben stellt die Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts eine/n oder mehrere Älteste an. Die Arbeitsverträge mit der Ältesten, dem Ältesten, bzw. den Ältesten können befristet werden.
    (6) Die Älteste / der Älteste bzw. die Ältesten werden durch den Gesamtkonvent gewählt und von der Stiftsvorsteherin / dem Stiftsvorsteher im Gottesdienst während des Schwestern- und Brüdertags in ihren Dienst eingeführt.

    § 12
    Amtsdauer

    Für alle ehrenamtlichen Ämter in der Schwestern- und Brüderschaft wird die Wahlzeit auf vier Jahre festgelegt, für die Mitglieder der Hauptversammlung des VEDD entsprechend der Satzung des VEDD.

    § 13
    Gemeinnützigkeit

    (1) Die Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 ff der Abgabenordnung.
    (2) Die Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3) Die Mittel der Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhal-ten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schwestern- und Brüderschaft.
    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Schwestern- und Brüderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 14
    Kasse der Schwestern- und Brüderschaft

    Die Kasse der Schwestern- und Brüderschaft stellt die Finanzierung des Schwestern- und Brüdertags und des Gesamtkonvents sicher, trägt die schwestern- und brüderschaftseigenen Aufwendungen und leistet die Beiträge an den VEDD. Sie wird von einer / einem Ältesten gemäß den Richtlinien der Haushalts- und Kassenführung der Schwestern- und Brüderschaft verantwortet.

    § 15
    Vermögen

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht ihr Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an das Evangelische Johannesstift. Dieses hat das Vermögen in einer dem Zweck der Schwestern- und Brüderschaft entsprechenden Art und Weise unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

    § 16
    Zusatzklausel

    Werden einzelne Bestimmungen der Ordnung vom Finanzamt für Körperschaften oder vom Vereinsregistergericht beanstandet, so ist der Leitungskonvent ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die den Beanstandungen Rechnung tragen. Der wesentliche Inhalt der Ordnung darf dadurch nicht verändert werden.

    § 17 Genehmigungsvorbehalt

    Änderungen der Satzung in § 5 Abs. 2, §10 Abs. 3 bis 5 und § 15 erfolgen unter dem Vor-behalt der Genehmigung durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.